Bauvoranfrage - Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage auf dem Flst. 2813/1, Märkter Str. 1a


Daten angezeigt aus Sitzung:  05. Gemeinderatssitzung, 16.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 05. Gemeinderatssitzung 16.05.2024 ö 3

Sachverhalt

Einreichung Antrag auf Bauvorbescheid nach § 57 LBO

Stellungnahme der Stadtbau Lörrach vom 10.04.2024 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Beim Märkter Steg – Bruckacker, 1.Änderung“ mit Rechtskraft vom 24.06.1981. In der näheren Umgebung ist vorwiegend Wohnnutzung vorhanden.  
Auf dem mit einem Schopf bebauten Flurstück Nr. 2831/1 ist angefragt, ob ein Einfamilienhaus mit einer Doppelgarage anstelle des Schopfes entstehen kann. Das geplante Wohnhaus hat eine Traufhöhe von 4,75 m und eine Firsthöhe von 8,75 m. 

Fragen 1 und 2: 
Die Planung überschreitet die im Bebauungsplan für dieses Grundstück festgesetzte Bau-grenzen. Hierfür ist bei Antrag auf Baugenehmigung ein Antrag auf Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen zu stellen. Eine Befreiung kann nur bei einer kleineren Dimensionierung (zum Beispiel 10,50 x 10,50 m) aus städtebaulicher Sicht in Aussicht gestellt wer-den. (Hinweis: Abstandsflächen müssen eingehalten werden.) 

Frage 3: 
Gegen den Abriss des Schopfes bestehen städtebaulich keine Bedenken. 

Frage 4: 
Die Firstrichtung wird im Bebauungsplan „Beim Märkter Steg – Bruckacker, 1. Änderung“ nicht vorgegeben. Städtebaulich und planungsrechtlich bestehen gegenüber der geplanten Firstrichtung keine Bedenken.

Frage 5: 
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass bei eingeschossiger Bauweise die Dachneigung bis 38° betragen darf. Soll die Dachneigung des geplanten Gebäudes bis 45° betragen, so ist bei Antrag auf Baugenehmigung ein Antrag auf Befreiung von dieser Festsetzung zu stellen. Aus städtebaulicher Sicht ist die Überschreitung der Dachneigung vertretbar. 

Frage 6: 
Sofern die Wand der geplanten Doppelgarage nicht höher als 3,00 m ist und die Wandfläche 25,00 m² nicht überschreitet, kann die Garage an der Flurstücksgrenze errichtet werden. 

Frage 7: 
Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Sockelhöhe bei Wohngebäuden 0,80 m betragen darf. Es ist davon auszugehen, dass diese Festsetzung eingehalten werden kann, wenn die Oberkante des Fertigfußbodens ca. 1,00 m über Gelände liegt. Planungsrechtlich bestehen insofern keine Bedenken.


Bauort/Straße:                         Märkter Str. 1a, 79591 Eimeldingen

Bauvorhaben:         Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage
       
Flst. Nr.:         2813/1

Beschlussempfehlung

Für die Bauvoranfrage „Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage“ auf Flst.-Nr. 2831/1, Märkter Str. 1a nimmt die Gemeinde wie folgt Stellung: 

Fragen 1 und 2: 
Die Planung überschreitet die im Bebauungsplan für dieses Grundstück festgesetzte Baugrenzen. Hierfür ist bei Antrag auf Baugenehmigung ein Antrag auf Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen zu stellen. Eine Befreiung kann nur bei einer kleineren Dimensionierung (zum Beispiel 10,50 x 10,50 m) aus städtebaulicher Sicht in Aussicht gestellt werden. (Hinweis: Abstandsflächen müssen eingehalten werden.) 

Frage 3: 
Gegen den Abriss des Schopfes bestehen städtebaulich keine Bedenken. 

Frage 4: 
Die Firstrichtung wird im Bebauungsplan „Beim Märkter Steg – Bruckacker, 1. Änderung“ nicht vorgegeben. Städtebaulich und planungsrechtlich bestehen gegenüber der geplanten Firstrichtung keine Bedenken.

Frage 5: 
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass bei eingeschossiger Bauweise die Dachneigung bis 38° betragen darf. Soll die Dachneigung des geplanten Gebäudes bis 45° betragen, so ist bei Antrag auf Baugenehmigung ein Antrag auf Befreiung von dieser Festsetzung zu stellen. Aus städtebaulicher Sicht ist die Überschreitung der Dachneigung vertretbar. 

Frage 6: 
Sofern die Wand der geplanten Doppelgarage nicht höher als 3,00 m ist und die Wandfläche 25,00 m² nicht überschreitet, kann die Garage an der Flurstücksgrenze errichtet werden. 

Frage 7: 
Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Sockelhöhe bei Wohngebäuden 0,80 m betragen darf. Es ist davon auszugehen, dass diese Festsetzung eingehalten werden kann, wenn die Oberkante des Fertigfußbodens ca. 1,00 m über Gelände liegt. Planungsrechtlich bestehen insofern keine Bedenken.

Dokumente
Bauvoranfrage Eimeldingen Flst. Nr. 2813-1 (.pdf)

Datenstand vom 13.05.2024 11:31 Uhr