Bauantrag - Errichtung einer Aufzugsanlage neben dem bestehenden äußeren Treppenhaus -Erweiterung der Wohnung 11 im 1. DG durch eine Dachgaupe und eines Balkones auf dem bestehenden Anbau auf Flst. 18/15, Hauptstr.32


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Gemeinderatssitzung, 28.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 7. Gemeinderatssitzung 28.07.2022 ö 5

Sachverhalt

Einreichung Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach §52 LBO

Stellungnahme der Stadtbau Lörrach vom 12.07.2022

Auf dem Bereits bebauten Grundstück 18/15 soll an das bestehende Wohnhaus eine Auf-zuganlage und ein Balkon auf der der Hauptstraße abgewandten Seite angebaut wer-den. Die Aufzuganlage soll durch einen unterirdischen Zugang an die im Bau befindliche benachbarte Tiefgarage und mit einem neuen Zugang an das Hauptgebäude ange-schlossen werden. Der Balkon soll im ersten Obergeschoss angebaut und durch eine ge-plante Dachgaube zugänglich gemacht werden. 
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neue Ortsmitte“ mit Rechtskraft vom 20.10.2020. Dieser steht dem Bau eines Balkons mit Zugang über eine Dachgaube wie geplant nicht entgegen. Der geplante unterirdische Zugang von der im Bau befindlichen Tiefgarage zu der geplanten Aufzuganlage befindet sich zwischen der festgesetzten Fläche für die Tiefgarage und der überbaubaren Grundstücksfläche des bestehenden Wohnhauses, also im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche von WA 2 (siehe zeichnerischer Teil des Bebauungsplans). Der Bebauungsplan stünde diesem Teil des Vorhabens entgegen, wofür ein Antrag auf Befreiung gestellt wurde. 
Der Antrag auf Befreiung und der Lageplan des Vorhabens widersprechen sich allerdings bei der Lagebeschreibung der Aufzuganlage. Gemäß Lageplan und Grundrissplan des Erdgeschosses liegt die Aufzuganlage innerhalb des Baufensters und lediglich die unter-irdische Verbindung zur Tiefgarage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Laut Antrag auf Befreiung liegt die Aufzuganlage gesamthaft außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Dieser Widerspruch sollte aufgeklärt werden. 
Sollte die Aufzuganlage außerhalb des Baufensters liegen handelt es sich bei dem Anbau auf der Rückseite (straßenabgewandten Seite) des Wohngebäudes um eine geringfügige Überschreitung der Baugrenzen um ca. 10 m² als Anbau an das vorhandene Trep-penhaus. Die Grundzüge der Planung sind davon nicht berührt. Der geplante Zugang von der im Bau befindlichen Tiefgarage zur geplanten Aufzuganlage überschreitet die festgesetzte Fläche für Tiefgaragen um ca. 12 m². Sofern die Fest-setzung zu Nebenanlagen, Garagen und Tiefgaragen (Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) in ihren weiteren Teilen umgesetzt wird (intensive Dachbegrünung mit einem Gesamtaufbau von 60 cm auf nicht von Gebäuden überbauten Teilen), ist auch hier von einer geringfügigen Überschreitung auszugehen, bei der die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Darüber hinaus bestehen zu dem Vorhaben keine planungsrechtlichen Bedenken und dem Antrag auf Befreiung kann entsprechend zugestimmt werden.


Bauort/Straße:                         Hauptstr. 32, 79591 Eimeldingen

Bauvorhaben:         Errichtung einer Aufzugsanlage neben dem bestehenden äußeren Treppenhaus, Erweiterung der Wohnung 11 im 1. DG durch eine Dachgaupe und eines Balkons auf dem bestehenden Anbau
       
Flst. Nr.:         18/15

Eingang bei der Gemeinde Eimeldingen am:         08.07.2022        

Angrenzerbenachrichtigung erforderlich:        Ja

Befreiungen beantragt:                                 Ja

  1. Überschreitung der Baugrenze mit der Aufzugsanlage
  2. Unterirdische Überbauung der nicht überbaubaren Fläche 

Beschlussempfehlung

Dem Bauantrag zur Errichtung einer Aufzugsanlage neben dem bestehenden äußeren Treppenhaus und Erweiterung der Wohnung 11 im 1. DG durch eine Dachgaupe und eines Balkons auf dem bestehenden Anbau auf Flst.-Nr. 18/15, Hauptstr. 32 sowie den beantragten Befreiungen:
  1. Überschreitung der Baugrenze mit der Aufzugsanlage
  2. Unterirdische Überbauung der nicht überbaubaren Fläche 

wird unter Vorbehalt der Zustimmung der Fachbehörden gem. B-Plan „Neue Ortsmitte“ zugestimmt.

Diskussionsverlauf

Frau Fischer erklärt, dass auf dem bereits bebauten Grundstück 18/15 an das bestehende Wohnhaus eine Aufzuganlage und ein Balkon auf der der Hauptstraße abgewandten Seite angebaut werden soll. Die Aufzuganlage soll durch einen unterirdischen Zugang an die im Bau befindliche benachbarte Tiefgarage und mit einem neuen Zugang an das Hauptgebäude angeschlossen werden. Der Balkon soll im ersten Obergeschoss angebaut und durch eine geplante Dachgaube zugänglich gemacht werden. 
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neue Ortsmitte“ mit Rechtskraft vom 20.10.2020. Dieser steht dem Bau eines Balkons mit Zugang über eine Dachgaube wie geplant nicht entgegen. Der geplante unterirdische Zugang von der im Bau befindlichen Tiefgarage zu der geplanten Aufzuganlage befindet sich zwischen der festgesetzten Fläche für die Tiefgarage und der überbaubaren Grundstücksfläche des bestehenden Wohnhauses, also im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche von WA 2. Der Bebauungsplan steht diesem Teil des Vorhabens entgegen, wofür ein Antrag auf Befreiung gestellt wurde. Der geplante Zugang von der im Bau befindlichen Tiefgarage zur geplanten Aufzuganlage überschreitet die festgesetzte Fläche für Tiefgaragen geringfügig. Sofern die Festsetzung zu Nebenanlagen, Garagen und Tiefgaragen (Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) in ihren weiteren Teilen umgesetzt wird (intensive Dachbegrünung mit einem Gesamtaufbau von 60 cm auf nicht von Gebäuden überbauten Teilen), handelt es sich hier um eine geringfügige Überschreitung bei der die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Darüber hinaus bestehen zu dem Vorhaben keine planungsrechtlichen Bedenken und dem Antrag auf Befreiung könne entsprechend zugestimmt werden.

Der Vorsitzende fragt bei Frau Fischer nach, was nun genau begrünt werden soll. Frau Fischer führt aus, dass der Zugang zur Tiefgarage und zum Fahrstuhl begrünt werden soll. Begrünt werden muss laut B-Plan das Dach der Tiefgarage, sprich die letzten 60 cm zur Decke der Tiefgarage.  
Gemeinderätin Voss-Schwarz möchte wissen, wie die Feuerwehr denn zum Gebäude gelangen kann. Frau Fischer meint, dass Rasengittersteine dies ermöglichen können. 
Gemeinderätin Bleile bittet um Auskunft, auf wieviel Prozent sich der Ermessensbegriff „geringfügige Überschreitung“ beläuft. Frau Fischer erklärt, dass man von keiner Geringfügigkeit mehr ausgeht, wenn ca. 10% der Fläche des Gesamtgebäudes, Baufenster etc. überschritten werden und dies hier definitiv nicht der Fall ist.  

Nachdem keine Fragen mehr gestellt werden, gibt der Vorsitzende den Beschlussvorschlag wie folgt zur Abstimmung.

Beschluss

Dem Bauantrag zur Errichtung einer Aufzugsanlage neben dem bestehenden äußeren Treppenhaus und Erweiterung der Wohnung 11 im 1. DG durch eine Dachgaupe und eines Balkons auf dem bestehenden Anbau auf Flst.-Nr. 18/15, Hauptstr. 32 sowie den beantragten Befreiungen:
  1. Überschreitung der Baugrenze mit der Aufzugsanlage
  2. Unterirdische Überbauung der nicht überbaubaren Fläche 

wird unter Vorbehalt der Zustimmung der Fachbehörden gem. B-Plan „Neue Ortsmitte“ zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 2

Dokumente
2 Abstandsflächenplan (.pdf)
2 Lageplan Maßstab 1 zu 500 (.pdf)
2 Lageplan schriftlicher Teil (.pdf)
3 11 Grundriss-UG (.pdf)
3 12 Grundriss EG (.pdf)
3 13 Grundriss-OG (.pdf)
3 14 Grundriss OG 2 (.pdf)
3 20 Grundriss DG 1 (.pdf)
3 21 Grundriss DG 2 (.pdf)
3 23 Schnitt A (.pdf)
3 33 Ansicht Nord (.pdf)
3 34 Ansicht Süd 1 (.pdf)
3 36 Ansicht Ost (.pdf)
5 Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung (.pdf)

Datenstand vom 26.10.2023 10:49 Uhr